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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 12.03.2026

Ausgleichsleistung: Flugverspätung durch eigenständige Airline-Entscheidung kein außergewöhnlicher Umstand

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschied, dass sich eine Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, der einen vorangegangenen Flug betraf, wenn die Verspätung des späteren Fluges auf eine von ihr getroffene eigenständige Entscheidung zurückgeht und diese Entscheidung die entscheidende Ursache für die Verspätung ist. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn die Fluggesellschaft im Rahmen einer Flugrotation beschließt, auf die Passagiere eines vorherigen Fluges zu warten, die sich aufgrund einer Störung bei der Sicherheitskontrolle, die am betroffenen Flughafen insgesamt vorlag, verspätet hatten (Rs. T-656/24).

Im konkreten Fall verlangten zwei Fluggäste von der Fluggesellschaft European Air Charter jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro, weil ihr Flug von Düsseldorf nach Varna (Bulgarien) mehr als drei Stunden Verspätung hatte. Das Landgericht Düsseldorf muss nun klären, ob sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, der einen vorangegangenen Flug innerhalb derselben Flugrotation betraf, um sich von der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung zu befreien.

Hintergrund ist, dass es am Flughafen Köln/Bonn aufgrund einer Überlastung des Sicherheitspersonals zu außergewöhnlich langen Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle gekommen sein soll. Dadurch erschienen die Passagiere eines vorangegangenen Fluges verspätet zum Boarding. European Air Charter entschied, auf diese Passagiere zu warten, sodass dieser Flug mit einer Verspätung von mehr als fünf Stunden startete. In der Folge organisierte die Fluggesellschaft auch die nachfolgenden Flüge – darunter den streitgegenständlichen Flug – neu und setzte ein Ersatzflugzeug ein. Das Landgericht Düsseldorf wollte wissen, ob diese eigenständige Entscheidung der Fluggesellschaft dazu führt, dass sie sich nicht mehr auf den außergewöhnlichen Umstand berufen kann, der den vorherigen Flug betraf. Es legte diese Frage dem Gericht der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vor.

Nach der Antwort des EuG kann sich die Fluggesellschaft nicht auf den außergewöhnlichen Umstand berufen, wenn ihre eigene Entscheidung – hier das Warten auf verspätete Passagiere – die entscheidende Ursache für die Verspätung des späteren Fluges war. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Entscheidung für die Fluggesellschaft zwingend war, etwa aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung. Ob eine solche Verpflichtung bestand, muss das Landgericht Düsseldorf prüfen.

Zudem stellte das EuG klar, dass sich die Fluggesellschaft jedenfalls nicht auf das Interesse der Passagiere des vorherigen Fluges berufen kann, in angemessener Zeit befördert zu werden. Ein eigenständiger Interessenausgleich zwischen verschiedenen betroffenen Fluggastgruppen steht der Fluggesellschaft insoweit nicht zu.

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